BGBl. Nr. 756/1992
756. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichtes Josefstadt, die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und Änderung des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Exekutionsordnung, des Auktionshallengesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und der Jurisdiktionsnorm (3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertText, Z 1a (neu)
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1.
Unter Bedachtnahme auf den § die §§ 6 und 6a sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
1. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
1a. das Bezirksgericht Josefstadt;
2. das Bezirksgericht Favoriten;
… 9 unveränderte Absätze
3. das Bezirksgericht Hietzing;
4. das Bezirksgericht Fünfhaus;
5. das Bezirksgericht Hernals;
6. das Bezirksgericht Döbling;
7. das Bezirksgericht Floridsdorf;
8. das Bezirksgericht Donaustadt;
9. das Bezirksgericht Liesing;
10. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien;
11. das Exekutionsgericht Wien;
12. das Strafbezirksgericht Wien.
Anmerkung
§ 2geändertZ 1, Schlussteil, Z 1a (neu), Z 2
§ 2.
Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I und, III bis IX VI und XI; außerdem
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988)
b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
c) in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
d) in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
e) in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
1a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke VII bis IX;
2. des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke den Bezirk X und XI;
3. des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke XIII und XIV;
… 6 unveränderte Absätze
4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII und XV;
5. des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI;
8. des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und XXII;
9. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
Anmerkung
§ 4geändertAbs 1
§ 4.
(1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt – soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist – in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I X und III XII bis XV.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
Anmerkung
§ 5geändert
§ 5.
Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke I X und III XII bis XV.
Anmerkung
§ 6geändertAbs 2
II. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) In Wien wird das Bezirksgericht Donaustadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Exekutionsgericht Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
Anmerkung
§ 6aneu
Paragraph 6 a,
- Absatz eins,In Wien wird das Bezirksgericht Josefstadt errichtet.
- Absatz 2,Das Bezirksgericht Josefstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach Paragraph 17, EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
Art. 7 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 und 6 a, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 1992 nicht anzuwenden; dies gilt - vorbehaltlich des Absatz 4, - auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Ziffer 3, des Artikel römisch eins, in Verbindung mit den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, sowie die Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem Paragraph 69, Absatz 2, EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
- Absatz 3,Die Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1993 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.
- Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6,
Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)
Art. 7 § 3neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 und 6 a, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch drei und römisch fünf sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.