- Ziffer einsdie Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
- Ziffer 2zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
BGBl. Nr. 756/1992
756. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichtes Josefstadt, die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und Änderung des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Exekutionsordnung, des Auktionshallengesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und der Jurisdiktionsnorm (3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aaufgehoben
Innehalten mit der Versteigerung
Paragraph 12 a,
- Absatz eins,Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn dieser
- Absatz 2,Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.
Art. 7 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,)
Paragraph 2,
Anmerkung, Absatz eins, betrifft das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
- Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Ziffer 3, des Artikel römisch eins, in Verbindung mit den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, sowie die Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem Paragraph 69, Absatz 2, EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
Anmerkung, Absatz 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Art. 7 § 3neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch drei und römisch fünf sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.