BGBl. Nr. 756/1992
756. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichtes Josefstadt, die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und Änderung des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Exekutionsordnung, des Auktionshallengesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und der Jurisdiktionsnorm (3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55geändertAbs 1
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
§ 55.
(1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Die §§ 22 und 23 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 sind sinngemäß anzuwenden. Auskünfte über ein Strafverfahren, über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme hat das zuständige Gericht zu erteilen, für Ersuchen um Überlassung von Akten ist die Stelle zuständig, von der die Akten geführt werden. Soll eine im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes in Haft befindliche Person vernommen werden, so ist dieser Gerichtshof zuständig. Ist nach diesen Bestimmungen eine Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist das Strafbezirksgericht Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in den Fällen, in denen die Entscheidung der Ratskammer dem Gerichtshof erster Instanz vorbehalten ist, das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
(2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das im § 16 des Strafvollzugsgesetzes bezeichnete Gericht durch einen Einzelrichter, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht. Die Entscheidung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen. Der Bundesminister für Justiz hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen.
(3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat überstellt werden, so sind die §§ 44, 47 und 49 sinngemäß anzuwenden.
Art. 7 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu Paragraph 55, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,)
Paragraph 2,
Anmerkung, Absatz eins bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Absatz 5,Der Artikel römisch fünf, ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen.
Art. 7 § 3neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu Paragraph 55, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch drei und römisch fünf sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.