unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
BGBl. Nr. 838/1992
838. Bundesgesetz: Erlassung des Fremdengesetzes und Änderung des Asylgesetzes 1991 sowie des Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 35neu
Zurückschiebung
Paragraph 35, (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.
- Absatz 2,Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.