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BGBl. Nr. 838/1992

kundgemacht 29.12.1992 RIS↗Parlament↗
838. Bundesgesetz: Erlassung des Fremdengesetzes und Änderung des Asylgesetzes 1991 sowie des Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 838/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 35neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 35↗RIS↗

Zurückschiebung

Paragraph 35, (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie

  1. Ziffer eins
    unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
  2. Ziffer 2
    innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.
  1. Absatz 2,Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.