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BGBl. Nr. 838/1992

kundgemacht 29.12.1992 RIS↗Parlament↗
838. Bundesgesetz: Erlassung des Fremdengesetzes und Änderung des Asylgesetzes 1991 sowie des Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 838/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 58neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 58↗RIS↗

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

Paragraph 58, (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß

  1. Ziffer eins
    eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
  1. Absatz 2,Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Sichtvermerk beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Absatz eins und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, gegeben sind; Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist anzuwenden.
  3. Absatz 4,Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.