wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und durch Abschiebung durchgesetzt werden soll oder
BGBl. Nr. 838/1992
838. Bundesgesetz: Erlassung des Fremdengesetzes und Änderung des Asylgesetzes 1991 sowie des Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 72neu
3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
Paragraph 72, (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
- Ziffer 3wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht.
- Absatz 2,Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Absatz eins, ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
- Absatz 3,Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
- Ziffer einsdie durch Verordnung gemäß Absatz 2, mit der Verarbeitung betraut wurden oder
- Ziffer 2die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
- Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
- Ziffer einswenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
- Ziffer 2wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
- Ziffer 3wenn die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
- Ziffer 4wenn sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht bestätigt oder
- Ziffer 5wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.
- Absatz 5,Die Paragraphen 64, 65, Absatz 4 bis 6 sowie 73 Absatz 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 vorgenommen werden.