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BGBl. Nr. 873/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 873/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 325 § 0↗RIS↗
Anl. 1/21geändert

Das RIS führt zu Anl. 1/21 am 31.12.1992 2 Dokumente, ab 01.01.1993 2 Dokumente.

in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/21↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 31.07.1999 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 Anl. 1/21↗RIS↗
Dokument NOR12103404 NOR12106671 · idF BGBl. Nr. 148/1988 873/1992 · in Kraft 01.10.1988 01.01.1993 – 31.12.1992 31.07.1999
21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Ernennungserfordernisse:
21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.
21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität oder Hochschule nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ersetzt.
21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
b) eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige praktische Tätigkeit Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und
c) der Nachweis der pädagogischen Eignung.
21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.