BGBl. Nr. 873/1992
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/30geändertSchlussteil
… 6 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst als
Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Postautodienst-Controller in einer Post- und Telegraphendirektion,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Postautoleitung, Postautodienst-Controllor A,
c) im Fernmeldedienst als
… 16 unveränderte Absätze
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter
(ausgenommen das Fernmeldebauamt Haustechnik Wien).
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.