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BGBl. Nr. 873/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 873/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 325 § 0↗RIS↗
Anl. 1/33geändertSchlussteil
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/33↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 Anl. 1/33↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Programmierassistent im Rechenzentrum
b) im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter Stufe, im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
c) im Postautodienst als
… 11 unveränderte Absätze
Sachbearbeiter in einer Postautoleitung, Betriebsaufsicht in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
d) im Fernmeldedienst
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle, als Meßtechniker.
33.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.