BGBl. Nr. 142/1993
142. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 6 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verfassungswidrig war
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 6 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verfassungswidrig war
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass § 6 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verfassungswidrig war
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§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, G 142/92-6, G 144-154/92-6 und G 200/92-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Februar 1993, ausgesprochen, daß Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, verfassungswidrig war.