Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 165/1993

kundgemacht 10.03.1993 RIS↗
165. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 165/1993 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.
  2. Ziffer 2
    In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.