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BGBl. Nr. 165/1993

kundgemacht 10.03.1993 RIS↗
165. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 165/1993 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Erfüllung der Verpflichtungen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.
  2. Ziffer 2
    Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Israel eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Israel der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.