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BGBl. Nr. 165/1993

kundgemacht 10.03.1993 RIS↗
165. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 165/1993 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

  1. Ziffer eins
    Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß in entsprechender Zusammensetzung zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.
  2. Ziffer 2
    Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
  3. Ziffer 3
    Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger oder gesetzlicher Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
  4. Ziffer 4
    Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
  5. Ziffer 5
    Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.