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BGBl. Nr. 165/1993

kundgemacht 10.03.1993 RIS↗
165. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 165/1993 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. Ziffer eins
    Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. Ziffer 2
    Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang römisch drei nichts anderes festgelegt.