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BGBl. Nr. 20/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Mediengesetznovelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz und das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif geändert werden (Mediengesetznovelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1993× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 922 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 45geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1982 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 314/1981 · danach: BGBl. Nr. 20/1993 Art. 1 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.08.2000 · idF BGBl. Nr. 20/1993 · danach: BGBl. I Nr. 75/2000 Art. 1 § 45↗RIS↗
Durchsetzung
§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 dazu Verpflichteten aufgetragen wird.
(2) Wer der ihm nach § 43 obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 10 30 000 S zu bestrafen.