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BGBl. Nr. 20/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Mediengesetznovelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz und das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif geändert werden (Mediengesetznovelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1993× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 922 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7bneu
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 20/1993 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 Art. 1 § 7b↗RIS↗

Schutz der Unschuldsvermutung

Paragraph 7 b, (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist,
    3. Ziffer 3
      der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat,
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 5
      es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.