Absatz eins,Die Familienbeihilfe wird für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt ausgezahlt.
BGBl. Nr. 246/1993
246. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, zu den Paragraphen 46 a und 46 b, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung durch eine Direktanweisung im Wege der Post; falls dies unzumutbar ist, bar im Wege der Postzustellung.
- Absatz 3,Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
Art. 2 § 2geändertAbs 1; Abs 2
(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
§ 2.
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung durch eine Direktanweisung im Wege der Post; falls dies unzumutbar ist, bar im Wege der Postzustellung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.