Absatz eins,Die in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, die Familienbeihilfe, nach Maßgabe der Bescheinigung über die Auszahlungsverpflichtung, gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
BGBl. Nr. 246/1993
246. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 4neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, zu den Paragraphen 46 a und 46 b, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
Paragraph 4,
- Absatz 2,Das Wohnsitzfinanzamt entscheidet über die Auszahlungsverpflichtung nach Absatz eins, Besteht über die Auszahlungsverpflichtung kein Einvernehmen, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Während des Verfahrens zur Feststellung der Auszahlungsverpflichtung wird die Familienbeihilfe durch das Wohnsitzfinanzamt ausgezahlt.
- Absatz 3,In bezug auf die Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfe für einen Kalendermonat sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Kalendermonats maßgeblich.
- Absatz 4,Für Familienbeihilfen, die vom Wohnsitzfinanzamt oder von einer in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt ohne Auszahlungsverpflichtung geleistet wurden, besteht Anspruch auf Ersatz gegenüber der in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaft beziehungsweise gemeinnützigen Krankenanstalt oder dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Das Recht auf Ersatz verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.