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BGBl. Nr. 246/1993

kundgemacht 16.04.1993 RIS↗Parlament↗
246. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1993× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 71 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 5neu
in Kraft 17.04.1993 – 31.05.2008 · idF BGBl. Nr. 246/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007 Art. 2 § 5↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, zu den Paragraphen 46 a und 46 b, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
    2. Litera b
      den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person,
    3. Litera c
      den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
    4. Litera d
      den Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
    5. Litera e
      das Datum der Ausstellung.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
  5. Absatz 5,Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.