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BGBl. Nr. 264/1993

kundgemacht 22.04.1993
264. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, Polens, Schwedens, Norwegens und Finnlands sowie dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FÜR DAS ADR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, POLENS, SCHWEDENS, NORWEGENS UND FINNLANDS SOWIE DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 UND 10 602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON ORGANISCHEN PEROXIDEN, KLASSE 5.2
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1993× zu ADR – Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2 neu