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BGBl. Nr. 273/1993

kundgemacht 27.04.1993 RIS↗
273. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.05.1993 · idF BGBl. Nr. 273/1993 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Slowenien

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Republik Slowenien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Slowenien

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
    Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.