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BGBl. Nr. 273/1993

kundgemacht 27.04.1993 RIS↗
273. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1993 · idF BGBl. Nr. 273/1993 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Besteuerung

Ziffer eins Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 2 Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 3 Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.