Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 309/1993

kundgemacht 07.05.1993 RIS↗
309. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1993× zu Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete×

Änderungen durch diese Kundmachung

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.05.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1993 Art. 1↗RIS↗

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.