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BGBl. Nr. 333/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗
333. Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1993× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.