Absatz eins,Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
BGBl. Nr. 333/1993
333. Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.