von Vorbehalten, Mitteilungen und Notifikationen nach Artikel 2 dieses Protokolls;
BGBl. Nr. 333/1993
333. Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 48 Absatz 1 des Paktes bezeichneten Staaten
- Litera a
- Litera bvon Erklärungen nach Artikel 4 oder 5 dieses Protokolls;
- Litera cvon Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 7 dieses Protokolls;
- Litera dvom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 8.