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BGBl. Nr. 333/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗
333. Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1993× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Pakt angewendet.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehaltes nach Artikel 2 dieses Protokolls darf das in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes außer Kraft gesetzt werden.