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BGBl. Nr. 333/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗
333. Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1993× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.