Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 455/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗
455. Vereinbarung über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein samt Anhang
Vereinbarung über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1993× zu Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 05.07.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1993 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Unternehmen, die Vereinfachungen aufgrund dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen, sind Hauptverpflichtete im Sinne des Übereinkommens.