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BGBl. Nr. 455/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗
455. Vereinbarung über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein samt Anhang
Vereinbarung über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1993× zu Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 05.07.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1993 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Beförderungsmittel, die Waren befördern, die in der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland Verboten oder Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr unterliegen, sind von den Vereinfachungen nach dieser Vereinbarung ausgenommen.