Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Rumänien sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
BGBl. Nr. 478/1993
478. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
Artikel 39
Inkrafttreten
- Ziffer eins
- Ziffer 2Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Mai 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Rumäniens spätestens am gleichen Tag in Kraft tritt.
- Ziffer 3Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Mai 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Rumäniens in Kraft getreten ist.