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BGBl. Nr. 478/1993

kundgemacht 21.07.1993 RIS↗
478. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 478/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll B neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 478/1993 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':

  1. Litera a
    mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
  2. Litera b
    pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
  3. Litera c
    lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
  4. Litera d
    Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
  5. Litera e
    Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
  6. Litera f
    Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
  7. Litera g
    Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
  8. Litera h
    Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang römisch eins,
  9. Litera i
    Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
  10. Litera j
    Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.