mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
BGBl. Nr. 478/1993
478. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':
- Litera a
- Litera bpflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
- Litera clebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
- Litera dErzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
- Litera eJagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
- Litera fErzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
- Litera gWaren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
- Litera hAltwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang römisch eins,
- Litera iAbfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
- Litera jWaren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.