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BGBl. Nr. 518/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
518. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 518/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 6 § 0↗RIS↗
Anl. 1/01geändertlit d, Schlussteil, Text
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 Anl. 1/01↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 518/1993 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 Anl. 1/01↗RIS↗
… 20 unveränderte Absätze
1. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.
1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.1
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für die Verwendung    !            Erfordernis
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a) als Apotheker                die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den Apothekerberuf;
b) als Leiter von Apotheken    zusätzlich zu lit. a die
Berechtigung zur Leitung einer
öffentlichen Apotheke;
c) als Arzt                    die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes;
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für die Verwendung    !            Erfordernis
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d) im auswärtigen Dienst das Diplom der Diplomatischen
Dienst Akademie, wenn keines der folgenden in Wien oder das
Hochschulstudien abgeschlossen Abschlußzeugnis einer
wurde; rechts- oder vergleichbaren ausländischen
staatswissenschaftliche Studien postuniversitären Lehranstalt, wenn
keines der folgenden
Hochschulstudien abgeschlossen wurde:
Studium der Rechtswissenschaften,
Studium der Politikwissenschaft,
sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche wirtschaftswissenschaftliches
Studien der volkswirtschaftlichen Studium;
oder der handelswissenschaftlichen
Studienrichtung, Studien an der
Wirtschaftsuniversität mit dem
Abschluß durch das Doktorat der
Handelswissenschaften;
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… 17 unveränderte Absätze
für die Verwendung    !            Erfordernis
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e) bei der Finanzprokuratur    die Erwerbung des für die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufes
vorgeschriebenen akademischen
Grades und eine neunmonatige
rechtsberufliche Tätigkeit bei
einem inländischen Gericht, ferner
für die Ernennung auf eine
Planstelle der Dienstklassen V bis
IX die erfolgreiche Ablegung der
Rechtsanwaltsprüfung;
f) für Seelsorger              die Ermächtigung zur Ausübung der
öffentlichen Seelsorge.
1.4. Eine Nachsicht von den in Z 1.3 lit. a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.