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BGBl. Nr. 518/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
518. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 518/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 6 § 0↗RIS↗
Anl. 1/33geändertlit a
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 Anl. 1/33↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 518/1993 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 Anl. 1/33↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Programmierassistent im Rechenzentrum
b) im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
c) im Postautodienst als
Sachbearbeiter in einer Postautoleitung, Betriebsaufsicht in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
d) im Fernmeldedienst
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle, als Meßtechniker.
33.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder 2.1a,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
… 4 unveränderte Absätze
c) eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.