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BGBl. Nr. 518/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
518. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 518/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1113 § 0↗RIS↗
Art. 12wieder in KraftAbs 3
in Kraft 31.07.1993 – 29.12.2000 · idF BGBl. Nr. 518/1993 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 30.12.2000 – 31.10.2010 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2009 Art. 12↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Artikel XII
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54/1956)
(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren. Ansprüche nach Abs. 1, die bis zum 1. Juli 1988 nach den individuellen Bezügen bemessen worden sind, sind weiterhin auf diese Weise zu bemessen. An die Stelle des Schillingbetrages tritt für die Zeit ab 1. Jänner 2002 der entsprechende Eurobetrag.
Art. 12geändertÜberschrift; Abs 3
in Kraft 01.07.1988 – 30.07.1993 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 31.07.1993 – 29.12.2000 · idF BGBl. Nr. 518/1993 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54 54/1956)
(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren. Ansprüche nach Abs. 1, die bis zum 1. Juli 1988 nach den individuellen Bezügen bemessen worden sind, sind weiterhin auf diese Weise zu bemessen.