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BGBl. Nr. 51/1993

kundgemacht 21.01.1993 RIS↗
51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1993× zu GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 51/1993 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.