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BGBl. Nr. 51/1993

kundgemacht 21.01.1993 RIS↗
51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1993× zu GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 51/1993 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.

  1. Absatz eins,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
  2. Absatz 2,Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.