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BGBl. Nr. 51/1993

kundgemacht 21.01.1993 RIS↗
51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen samt Anhang
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1993× zu GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 51/1993 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.