BGBl. Nr. 532/1993
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8 § 43geändertÜberschrift
ARTIKEL VIII
Verhältnis zu den Banken Kreditinstituten
… 8 unveränderte Absätze
(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen der mindestreservepflichtigen Unternehmungen aus der Entgegennahme fremder Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren, soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern. Sofern auf effektive Fremdwährung lautende Verpflichtungen in die Mindestreservebemessung einbezogen werden, hat dies nur insoweit zu geschehen, als diese Verpflichtungen die Summe der auf effektive Fremdwährung lautenden Forderungen der einzelnen mindestreservepflichtigen Unternehmung im Berichtszeitraum übersteigen.
(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrunde liegenden Verpflichtungen zu berechnen; bei Fremdwährungsverpflichtungen können sie - falls eine besondere Liquiditätsbindung geboten ist - außer vom Bestand zusätzlich noch von deren Zuwachs berechnet werden.
(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Vorschreibung der Mindestreserve auf Zuwachsbasis zurückliegen.
(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben die Mindestreserve bei ihrem zuständigen Zentralinstitut zu halten. Die Österreichische Postsparkasse und die Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine als Mindestreserve in der von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung bestimmten Zusammensetzung zu halten.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen über Aktiva der in Abs. 6 genannten Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen, das ihre Verpflichtung zum Halten einer Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert. Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes Mindestreserve-Ist gegenübersteht.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen Unternehmungen, die ihr Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7 erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu 5 vH pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen über den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren gemäß obiger Bestimmungen verwendeten Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen, welche Verbindlichkeiten bei Errechnung des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden müssen.