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BGBl. Nr. 598/1993

kundgemacht 31.08.1993 RIS↗
598. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
Kundmachung BGBl. Nr. 598/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Kanada)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 598/1993 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Besteuerung

Solange dieses Abkommen in Kraft ist, handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen des am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie auch mit den Abänderungen hiezu hinsichtlich aller Abgaben auf Kapital und Einkommen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.