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BGBl. Nr. 598/1993

kundgemacht 31.08.1993 RIS↗
598. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
Kundmachung BGBl. Nr. 598/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Kanada)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 598/1993 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Statistik

Ziffer eins Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische der sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung stellen.

Ziffer 2 Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Ziffer 3 Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien engen Kontakt halten. Zwecks Besprechung der Modalität der Beistellung der statistischen Unterlagen können Beratungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens abgehalten werden.