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BGBl. Nr. 598/1993

kundgemacht 31.08.1993 RIS↗
598. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
Kundmachung BGBl. Nr. 598/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Kanada)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 598/1993 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Beratungen; Abkommensänderungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen. Eine Abänderung, die als Folge solcher Beratungen vereinbart wurde, tritt nach Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.