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BGBl. Nr. 598/1993

kundgemacht 31.08.1993 RIS↗
598. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
Kundmachung BGBl. Nr. 598/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Kanada)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 598/1993 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 22. Juni 1993 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.