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BGBl. Nr. 598/1993

kundgemacht 31.08.1993 RIS↗
598. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
Kundmachung BGBl. Nr. 598/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Kanada)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 598/1993 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen

Ziffer eins Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der einen Vertragspartei über den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, das Verweilen in diesem sowie den Ausflug durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen sind von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei bei Einflug in das oder Ausflug aus dem erwähnten Hoheitsgebiet oder innerhalb desselben zu beachten.

Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über Einreise, Abfertigung, Transit, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne sind von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei sowie von den Besatzungen und den Fluggästen oder in deren Namen, für Fracht und Post beim Transit durch, Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei zu beachten.

Ziffer 3 Keine der Vertragsparteien wird bei Anwendung ihrer Zoll-, Einwanderungs-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften ihr eigenes oder irgendein anderes Fluglinienunternehmen gegenüber einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt, bevorzugen.