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BGBl. Nr. 60/1993

kundgemacht 28.01.1993 RIS↗
60. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1993× zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. Begriffsbestimmungen des Kultur- und Naturerbes

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als „Kulturerbe“:

Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer "Art". Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.