Absatz eins,Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von außergewöhnlichem universellem Wert errichtet; er wird als „Fonds für das Erbe der Welt“ bezeichnet.
BGBl. Nr. 60/1993
60. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
römisch vier. Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Artikel 15
- Absatz 2,Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur dar.
- Absatz 3,Die Mittel des Fonds bestehen aus
- Litera aPflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten;
- Litera bBeiträgen, Spenden oder Vermächtnissen
- Litera ianderer Staaten,
- Sub-Litera, i, ider Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, sowie sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen,
- iiivon Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
- Litera cden für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
- Litera dMitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden, und
- Litera eallen sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für das Erbe der Welt für den Fonds aufgestellten Vorschriften genehmigt sind.
- Absatz 4,Beiträge an den Fonds und sonstige dem Komitee zur Verfügung gestellte Unterstützungsbeträge dürfen nur für die vom Komitee bestimmten Zwecke verwendet werden. Das Komitee kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern es die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen Bedingungen geknüpft werden.