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BGBl. Nr. 60/1993

kundgemacht 28.01.1993 RIS↗
60. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1993× zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Einer großangelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten Verfahren für Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und Revitalisierung des Natur- und Kulturerbes zugrunde liegen; sie müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.