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BGBl. Nr. 60/1993

kundgemacht 28.01.1993 RIS↗
60. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1993× zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 36↗RIS↗

Artikel 36

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 32 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 31 und 32 und von den Kündigungen nach Artikel 35.