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BGBl. Nr. 623/1993

kundgemacht 09.09.1993 RIS↗
623. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze
Kundmachung BGBl. Nr. 623/1993× zu Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 623/1993 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

  1. Litera a
    die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
  2. Litera b
    die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
  3. Litera c
    die Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
  4. Litera d
    die Grenzübergänge für die Übernahme;
  5. Litera e
    den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;
  6. Litera f
    die Abhaltung von Expertengesprächen.