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BGBl. Nr. 633/1993

kundgemacht 17.09.1993 RIS↗Parlament↗
633. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg—Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark—Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach—Scheibelberg“ samt Notenwechsel und Anlagen 1 bis 13
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“
Kundmachung BGBl. Nr. 633/1993× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 633/1993 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion römisch drei des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
    1. Litera a
      die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),
    2. Litera b
      das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
    3. Litera c
      die Grenzkarte im Maßstab 1:2 000 (Anlage 9: ein Kartenblatt).
  2. Absatz 2,Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).