Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Bulgarien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.
BGBl. Nr. 640/1993
640. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
Artikel 32
In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Das am 26. April 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Bulgarien über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Bulgarien-Abkommen'' bzeichnet) Anmerkung, richtig: bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Bulgarien-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Bulgarien beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Bulgarien- Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Kein gemäß dem Finnland-Bulgarien-Abkommen gewährtes Zugeständnis wird als Folge des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zurückgezogen. Wenn eine solche Gefahr eintritt, werden sich Finnland und Bulgarien sofort gegenseitig im Hinblick auf die Abwendung einer solchen Gefahr konsultieren.
- Ziffer 3Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 29 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Bulgarien gemäß dem Finnland-Bulgarien-Abkommen Anwendung.
- Ziffer 4Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikel sind in Anhang römisch dreizehn enthalten.